OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2013
10 UF 43/13
Normen:
FamFG § 140 Abs. 6; FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamFR 2013, 328
FamRZ 2014, 232
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 149/08

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 UF 43/13

DRsp Nr. 2013/14328

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte

Eine vom Gericht ausgehende Verzögerung kann bereits für die Annahme einer unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ausreichen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 30.001 € und 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 6; FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I. Die beteiligten Ehegatten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Vorabentscheidung des Amtsgerichts über den Scheidungsantrag sowie den Versorgungsausgleich unter Abtrennung der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich.

Der am ....2.1956 geborene Antragsteller und die am ....11.1956 geborene Antragsgegnerin haben am 21.8.1981 geheiratet. Sie leben seit Juli 2007 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28.3.2008 zugestellt worden. Der Antragsteller hat die Folgesache Zugewinnausgleich am 3.8.2009, die Antragsgegnerin hat sie im Wege des Widerantrags am 15.9.2009 anhängig gemacht, und zwar jeweils im Wege des Stufenantrags.