OLG München - Beschluss vom 27.10.2006
33 Wx 159/06
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 390
FamRZ 2007, 582
NJW-RR 2007, 294
Rpfleger 2007, 142
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2234/06
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 1205/05

Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines Überwachungsbetreuers

OLG München, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 159/06

DRsp Nr. 2006/29240

Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines Überwachungsbetreuers

»1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten. 2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe:

I.