OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2012
II-9 UF 57/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FuR 2012, 667
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 321/11

Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl durch Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen II-9 UF 57/12

DRsp Nr. 2012/11217

Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl durch Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des Kindes

Die Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des eigenen Kindes ist nicht geeignet, eine in seinem Haushalt bestehende Gefährdung für das kindliche Wohl abzuwenden, wenn die akute und gegenwärtige Gefahr eines jederzeitigen Widerrufs seiner Zustimmung zur Fremdunterbringung besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.1.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.