OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2006
8 U 75/04
Normen:
BGB § 705; BGB § 741;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-30 O 237/02,
BGH, XII ZR 39/06 vom 09.07.2008,

Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Nutzungsentschädigung für ein im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhaus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 8 U 75/04

DRsp Nr. 2009/2392

Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Nutzungsentschädigung für ein im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhaus

Haben die Beteiligten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung vereinbart, dass einer der Partner das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus allein bewohnen soll, so hat dieser die laufenden Belastungen allein zu tragen und an den anderen Partner eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz aus der erzielbaren Miete und den von ihm getragenen Belastungen zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 741;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Klägerin, die von Beruf Architektin ist, verlangt von dem Beklagten Ausgleich der von ihr für den Erwerb, die Planung und Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses in O1, ... , erbrachten Leistungen, die angeblich den finanziellen Beitrag des Beklagten übersteigen. Außerdem macht sie Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.3.2002 geltend, weil der Beklagte das zunächst gemeinsam bewohnte Haus seit Ende Januar 2002 allein innehat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 8.3.2004, Bl. 541-549 d.- A., Bezug genommen.