I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Klägerin, die von Beruf Architektin ist, verlangt von dem Beklagten Ausgleich der von ihr für den Erwerb, die Planung und Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses in O1, ... , erbrachten Leistungen, die angeblich den finanziellen Beitrag des Beklagten übersteigen. Außerdem macht sie Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.3.2002 geltend, weil der Beklagte das zunächst gemeinsam bewohnte Haus seit Ende Januar 2002 allein innehat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 8.3.2004, Bl. 541-549 d.- A., Bezug genommen.
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