FG München - Urteil vom 25.07.2001
6 K 1677/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 33 ;

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für Besuchsfahrten; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 1677/01

DRsp Nr. 2001/13209

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für Besuchsfahrten; Einkommensteuer 1997

1. Aufwendungen für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sind nur mit Zustimmung des Empfängers abziehbar. 2. Aufwendungen für Fahrten zum Besuch des beim geschiedenen Ehegatten lebenden Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Er lebt seit 1996 von seiner früheren Ehefrau K. getrennt. Am 16. Dezember 1997 wurde er geschieden. Die früheren Ehegatten haben einen gemeinsamen Sohn (F., geb. am ...). Nach der eingereichten Anlage "Kinder" für 1997 erhielt der Kläger in diesem Zeitraum für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 1.200 DM

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1997 machte der Kläger u. a. den Abzug folgender Beträge geltend:

Dauernde Lasten

728 km einfach x 0,70 DM x 3 (Oktober - Dezember)

1.528 DM

Zur Begründung gab er an: "Seit Okt. 97 wohnt mein Sohn in A.

Ich hole ihn alle 4 Wochen ab."

Ehegattenunterhalt

Für gesch. Ehefrau K.

2.760 DM

Für Sohn F.

3.324 DM

6.084 DM

Die beigefügte Anlage "U." hat die frühere Ehefrau nicht unterschrieben.