BFH - Beschluss vom 09.02.2004
VIII R 21/03
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 662

Abzweigung - notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten

BFH, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 21/03

DRsp Nr. 2004/3499

Abzweigung - notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten

1. Zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung.2. Die Kindesmutter muss zu dem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem der Sozialleistungsträger die Auszahlung des zu Gunsten der Kindesmutter festgesetzten Kindergeldes an sich begehrt, notwendig beigeladen werden.3. Die unterlassene Beiladung kann in der Revisionsinstanz nachgeholt werden.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kommt für die Kosten der Unterbringung und Betreuung der im Jahr 1982 geborenen Mutter und ihres im Februar 2002 geborenen Sohnes in einem Mutter-Kind-Heim auf. Dem Antrag der Mutter vom 20. Februar 2002 auf Bewilligung von Kindergeld hat der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Verfügung vom 8. März 2002 entsprochen.

Mit Schreiben vom 4. März 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ihm das Kindergeld auszuzahlen, weil er bzw. das Kreisjugendamt für die gesamten Kosten des Lebensunterhalts der Mutter und ihres Kindes aufkomme. Von der Mutter könne mangels eigener Einkünfte kein Kostenbeitrag verlangt werden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 15. März 2002 ab und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. April 2002 zurück.