FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.03.2012
4 K 916/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1601; AO § 5; AO § 162; FGO § 102; FGO § 96 Abs. 1;

Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungsträger Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten Ermessensentscheidung bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegenden eigenen Aufwendungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 916/11

DRsp Nr. 2012/14670

Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungsträger Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten Ermessensentscheidung bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegenden eigenen Aufwendungen

1. Erhält ein behindertes Kind die bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, so dass das Existenzminimum des Kindes gedeckt ist und der Kindergeldberechtigte grundsätzlich keinen Unterhalt mehr leisten muss, besteht gleichwohl die Möglichkeit zu Abzweigung des Kindergeldes an den Grundsicherungsleistungsträger dem Grunde nach, weil die für die Abzweigungsentscheidung maßgebende zivilrechtliche Unterhaltspflicht bestehen bleibt (entgegen FG Sachsen-Anhalt jeweils v. 10.11.2011, K 33/11 (rechtskräftig); 5 K 454/11 (Revision eingelegt, Az beim BFH: V R 48/11) und 5 K 196/11 (Revision eingelegt, Az bei BFH: V R 47/11).