FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.02.2012
1 K 58/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; AO § 5; FGO § 102; FGO § 101 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; BGB § 1602; SGB XII § 94 Abs. 2;

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungen erbringenden Grundsicherungsträger Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Abzweigungsgesuchs

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 58/11

DRsp Nr. 2012/9828

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungen erbringenden Grundsicherungsträger Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Abzweigungsgesuchs

1. Die Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes scheidet aus, wenn der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erfüllt ist. 2. Der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes rechtswidrig war, ist zulässig, wenn im Hinblick auf die große Zahl rechtshängiger oder in Vorbereitung befindlicher Abzweigungsbegehren ein Feststellungsinteresse besteht (Fortsetzungsfeststellungsklage). 3. Von der Aufhebung eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheides über die Abzweigung von Kindergeld kann abgesehen werden, wenn allein die Ablehnung ermessensgerecht ist. In einem derartigen Fall ist das FG befugt – abweichend von § 102 FGO – seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen.