Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der am 12. Februar 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert.
Die Annahme des Kindes E-B S, geboren am 29.07.2003, durch Herrn S2, geboren am 25.12.1989, als Kind wird hiermit ausgesprochen.
Das Kind behält den Familiennamen S.
Das Kind erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seines Ehegatten (§ 1754 Abs.1 BGB). Die elterliche Sorge steht beiden gemeinschaftlich zu (§ 1754 Abs.3 BGB).
Es wird festgestellt, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater H und dessen Verwandten erloschen ist (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Es geht um die Adoption des betroffenen Kindes durch den Annehmenden S2.
Das Kind E-B S (* 29.07.2003) ist aus der nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter S, geb. M (*06.04.1986) und des Kindesvaters H, (*25.07.1983) hervorgegangen.
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