BayObLG - Beschluß vom 28.03.1996
1Z BR 74/95
Normen:
BGB § 1741, § 1752, § 1767, § 1772 ; FGG § 56e; PStG § 30, § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 18
BayObLGZ 1996, 77
FamRZ 1996, 1034
FamRZ 1997, 112
NJW-RR 1996, 1093
StAZ 1996, 265
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Traunstein,

Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption

BayObLG, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 74/95

DRsp Nr. 1996/20559

Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption

»1. Zur Bindungswirkung eines Adoptionsbeschlusses. 2. Wird ein Volljähriger nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption angenommen, so ist der Annahmebeschluß nicht nichtig; der Standesbeamte hat die Annahme als Minderjährigenadoption beizuschreiben.«

Normenkette:

BGB § 1741, § 1752, § 1767, § 1772 ; FGG § 56e; PStG § 30, § 45 ;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch ist der im Januar 1976 ehelich geborene Milovan M. (Beteiligter zu 1) eingetragen. Seine Eltern sind jugoslawische Staatsangehörige serbischer Nationalität. Seit dem Jahr 1984 lebt der Beteiligte zu 1 bei seinen Pflegeeltern, den Beteiligten zu 2 und 3 in Augsburg.

Zu notarieller Urkunde, die am 9.7.1992 beim Vormundschaftsgericht einging, haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 1 - mit dessen Einwilligung - als ihr gemeinschaftliches eheliches Kind auszusprechen. Außerdem beantragten sie die Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern, denen die elterliche Sorge entzogen worden war.