OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2023
9 UF 212/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 65 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 3; SGB VIII § 44; UN-KRK Art. 20;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 85/19

Adoptionsverfahren bei verschwiegener Verurteilung des Pflegevaters wegen Verbreitung kinderpornographischer SchriftenWirkung der Trennung der Pflegeeltern bezüglich des künftigem Aufenthalts des Kindes bei Bedenken gegen die Eignung des PflegevatersEntscheidung über die Rückführung des Pflegekindes zur Pflegemutter nach Trennung der Pflegeeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 9 UF 212/19

DRsp Nr. 2023/8380

Adoptionsverfahren bei verschwiegener Verurteilung des Pflegevaters wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften Wirkung der Trennung der Pflegeeltern bezüglich des künftigem Aufenthalts des Kindes bei Bedenken gegen die Eignung des Pflegevaters Entscheidung über die Rückführung des Pflegekindes zur Pflegemutter nach Trennung der Pflegeeltern

Auch wenn bezüglich der Eignung des Pflegevaters Bedenken bestehen, nachdem dessen strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit Kinderpornographie bekannt geworden ist, ist nach der Trennung und Scheidung der Pflegeeltern das zunächst aus der Pflegefamilie herausgenommene Kind an die Pflegemutter zurückzuführen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

I. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2019 - Az. 36 F 85/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verbleib bzw. die Rückführung des am 20. Oktober 2014 geborenen E. N. in den Haushalt der vormaligen Adoptivpflegemutter K. D. wird angeordnet.

Zugleich wird angeordnet, dass der Verbleib bei der Antragstellerin von Dauer ist.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.