Die Beschwerde der Antragstellerin von 14.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 07.05.2012 - 52 F 137/09 - wird verworfen.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen für Prozesskostenhilfe in einem Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.07.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren bewilligt, unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes (15 BA). Mit Beschluss vom 07.05.2012 (55 BA), hat das Amtsgericht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 115 € angeordnet, da sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nachträglich verbessert hätten.
Diesen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin am 10.05.2012 zustellen lassen (60R BA) und ihrem Rechtsanwalt formlos mitgeteilt (vgl. 56 BA). Die am 21.02.2013 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin (62 BA) hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2013 (68 BA) dem Senat vorgelegt. Die Beschwerde sei verspätet, werde aber als Anregung zur erneuten Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO betrachtet.
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