Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
I. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren fand mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Amtsgerichts Neuruppin seine Beendigung.
Zunächst mit Schreiben vom 18. Februar 2010 und sodann nochmals mit Schreiben vom 24. März 2010 forderte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuruppin die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO ergebnislos auf, sich über die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandantin zu erklären.
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