OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2010
13 WF 106/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 256
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 193/06

Adressat für Zustellungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 13 WF 106/10

DRsp Nr. 2011/2408

Adressat für Zustellungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009, 13 WF 90/09; OLG Celle, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2010, 13 W 82/10).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren fand mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Amtsgerichts Neuruppin seine Beendigung.

Zunächst mit Schreiben vom 18. Februar 2010 und sodann nochmals mit Schreiben vom 24. März 2010 forderte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuruppin die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO ergebnislos auf, sich über die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandantin zu erklären.