BGH - Beschluß vom 02.10.1996
XII ZB 145/96
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234, § 518 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 172

Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht; Weiterleitung des Schriftsatzes durch das unzuständige Gericht; Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist; Haftung des Rechtsanwalts bei urlaubsbedingter Abwesenheit

BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 145/96

DRsp Nr. 1997/5000

Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht; Weiterleitung des Schriftsatzes durch das unzuständige Gericht; Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist; Haftung des Rechtsanwalts bei urlaubsbedingter Abwesenheit

Unterhalten mehrere Gerichte eine gemeinsame Briefannahme- oder Posteingangsstelle, so ist ein dort eingehender Schriftsatz bei demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Da der Prozeßbevollmächtigte die persönliche Verantwortung dafür trägt, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Rechtsmittelgericht adressiert wird und bei diesem eingeht, muß er sich vor der Unterzeichnung stets persönlich von der Vollständigkeit und richtigen Adressierung versichern. Auch unter Beachtung der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen ist ein Gericht, an das ein für ein anderes Gericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz gerichtet wird, nur gehalten, für eine Weiterleitung des Schriftsatzes im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs Sorge zu tragen. Schöpft ein Prozeßbevollmächtigter eine Rechtsmittelfrist (zulässigerweise) bis zum vorletzten oder letzten Tag aus, treffen ihn besondere Sorgfaltsanforderungen bezüglich der richtigen Bezeichnung des zuständigen Rechtsmittelgerichts.