OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2008
9 WF 362/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 283/04

Änderung der für Prozesskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse - Versäumnis der Erklärungspflicht nach gerichtlicher Aufforderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 9 WF 362/07

DRsp Nr. 2008/3554

Änderung der für Prozesskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse - Versäumnis der Erklärungspflicht nach gerichtlicher Aufforderung

1. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO vom Gericht aufgehoben werden, wenn die Partei einem Verlangen des Gerichts zur Erklärung der aktuellen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachkommt. 2. Beinhaltet eine solche Aufforderung des Gerichts eine Fristsetzung, sind die Voraussetzungen für ein "Verlangen des Gerichts" im Sinne des § 124 Abs. 4 ZPO nur erfüllt, wenn das Aufforderungsschreiben des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 ZPO förmlich zugestellt worden ist. Nicht ausreichend ist insoweit die persönliche Zustellung allein an die Partei, erforderlich ist vielmehr gemäß § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den "für den Rechtszug bestellten" Prozessbevollmächtigten.