OLG München - Beschluss vom 28.07.2005
33 Wx 139/05
Normen:
BGB § 1846 § 1906 ; UnterbrG § 1 ; FGG § 70 h ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 62
OLGReport-München 2005, 885

Änderung der Rechtsgrundlage einer Unterbringung durch Beschwerdegericht

OLG München, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 139/05

DRsp Nr. 2005/14480

Änderung der Rechtsgrundlage einer Unterbringung durch Beschwerdegericht

»1. Wenn das Landgericht im Beschwerdeverfahren feststellt, dass die Voraussetzungen für eine vom Amtsgericht nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG, § 70 h FGG angeordnete vorläufige Unterbringung nicht vorliegen, zugleich aber die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 1846, § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 70h Abs. 3 FGG, § 1906 BGB gegeben sind, so kann es die weitere Unterbringung auf diese andere Rechtsgrundlage stützen.2. Die bisherige Unterbringung auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Beschlusses bleibt aber formell rechtswidrig, wenn das Amtsgericht nicht sichergestellt hat, dass dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein Betreuer zur Seite steht (vgl. BayObLG FGPrax 2003,145/146, BGH NJW 2002, 1801/1802).«

Normenkette:

BGB § 1846 § 1906 ; UnterbrG § 1 ; FGG § 70 h ;

Sachverhalt: