OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2006
1 UF 119/05
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 159/05

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 1 UF 119/05

DRsp Nr. 2007/1662

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens

»Es liegt in der Natur kindschaftsrechtlicher Verfahren, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auch die den Maßstab des Kindeswohls beeinflussenden Faktoren, mit Zeitablauf und damit während des Verfahrens verändern. Diesem Gesichtspunkt kann und muss durch die Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere mit Blick auf die Verfahrensdauer Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, S. 753 ff.), nicht jedoch durch eine den Maßstab des Kindeswohls verlassende Sorgerechtsentscheidung.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

J. ist der gemeinschaftliche Sohn der nicht miteinander verheirateten Parteien. Der Antragsgegner erkannte die Vaterschaft an. Beide Elternteile gaben Sorgerklärungen ab. Sie lebten zunächst in einem gemeinschaftlichen Haushalt, trennten sich jedoch im März 2005. Bei einem gemeinsamen Aufenthalt bei den Eltern der Antragstellerin gab diese entgegen ihrer eigentlichen Absicht vor, mit dem Kind in den gemeinschaftlichen Haushalt zurückkehren zu wollen. Der Antragsgegner reiste daraufhin ab. Seit dem hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag bis Sonntag Umgang mit dem Kind.