Die zulässige befristete Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art. der Unterhalt geleistet werden soll. Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH NJW 1988, 1974). Die von einem Elternteil getroffene Unterhaltsbestimmung kann auf Antrag des Kindes nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB aus besonderen Gründen geändert werden. Hierunter sind solche Gründe zu verstehen, die im Einzelfall die Interessen des Unterhaltsberechtigten als schwerer wiegend erscheinen lassen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art. der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat.
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