KG - Beschluss vom 31.03.2005
19 UF 10/05
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 1, 2 § 1618a ;
Fundstellen:
FuR 2006, 82
KGReport 2005, 819
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 4740/04

Änderung der Unterhaltsbestimmung

KG, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 19 UF 10/05

DRsp Nr. 2005/12042

Änderung der Unterhaltsbestimmung

»Zu den Kriterien der Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen Kind.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1, 2 § 1618a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige befristete Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art. der Unterhalt geleistet werden soll. Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH NJW 1988, 1974). Die von einem Elternteil getroffene Unterhaltsbestimmung kann auf Antrag des Kindes nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB aus besonderen Gründen geändert werden. Hierunter sind solche Gründe zu verstehen, die im Einzelfall die Interessen des Unterhaltsberechtigten als schwerer wiegend erscheinen lassen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art. der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat.