OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2013
3 WF 73/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1727
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 343/11

Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 3 WF 73/13

DRsp Nr. 2014/5749

Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten verschlechtern, ist die Entscheidung über ihre Zahlung an die Staatskasse rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern. Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Antragstellung durch den Beteiligten kommt es nicht an. Denn das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist ein Amtsverfahren. Dem entsprechend kann der Hinweis eines Beteiligten auf eine verschlechterte wirtschaftliche Lage dazu führen, dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung rückwirkend, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert wird.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ZPO;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Die Voraussetzungen dafür gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.