VG München, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 99.3844
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; Scheidungshalbwaise; Einwilligung; Kindeswohl
BVerwG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 6 C 10.01
DRsp Nr. 2006/8675
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Einwilligung; Kindeswohl
»1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (wie Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).2. Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.«