KG - Beschluss vom 20.03.2007
1 W 165/05
Normen:
PStG § 30 § 60 ; FGG § 16a § 43b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1594
KGReport 2007, 779
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 50/05
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 594/04

Änderung des Geburtsorts durch Adoptionsbeschluss; Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch

KG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 165/05

DRsp Nr. 2007/10444

Änderung des Geburtsorts durch Adoptionsbeschluss; Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch

»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.«

Normenkette:

PStG § 30 § 60 ; FGG § 16a § 43b ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO) beruht.