OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2013
15 W 63/13
Normen:
NK: BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1; NÄndG § 3; NÄndG § 4;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 313 III 11/12

Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 15 W 63/13

DRsp Nr. 2014/1676

Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

1) § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnet nicht die Möglichkeit, dass sich ein volljähriges Kind einer behördlichen bewilligten Änderung des Ehenamens seiner Eltern nach § 3 NÄndG anschließen kann (Abweichung von KG FGPrax 2001, 193).2) Eine Namensanschließung des volljährigen Kindes kann in diesem Fall nur durch eine weitere, ihm in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erteilte Bewilligung bewirkt werden.

Tenor

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Eine Anweisung an die Standesbeamtin des Standesamtes H, eine Folgebeurkundung über die am 27. Juli 2012 abgegebene Namenserklärung der Beteiligten zu 3) zum Geburtseintrag Nr. 725/1983 vorzunehmen, wird abgelehnt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

NK: BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1; NÄndG § 3; NÄndG § 4;

Gründe

I.