Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Eine Anweisung an die Standesbeamtin des Standesamtes H, eine Folgebeurkundung über die am 27. Juli 2012 abgegebene Namenserklärung der Beteiligten zu 3) zum Geburtseintrag Nr. 725/1983 vorzunehmen, wird abgelehnt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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