OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2023
13 UF 157/22
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 160; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1643
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 167/21

Änderung des SorgerechtsÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines KindesÜbertragung des Rechts zur Schulwahl bezüglich des KindesNichtfortsetzung des Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 157/22

DRsp Nr. 2023/5433

Änderung des Sorgerechts Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines Kindes Übertragung des Rechts zur Schulwahl bezüglich des Kindes Nichtfortsetzung des Wechselmodells

Hinsichtlich der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder Teilen hiervon ist in Ansehung der aktuellen Situation und Erforderlichkeit zu entscheiden. Bezüglich der Frage, ob einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen werden soll, sind im Rahmen der Ermittlung des Kindeswohls insbesondere der Förderungsgrundsatz, der Kontinuitätsgrundsatz, der Kindeswille und die Bindungen des Kindes an die Eltern sowie etwa vorhandene Geschwister einzubeziehen. Geschwister sollen möglichst nicht getrennt werden.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind L...H..., geboren am .......2016, übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 160; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81;

Gründe:

I.