AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 3314/00
Änderung des Unterhaltstitels wegen Erbringung von Naturalleistungen
KG, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 18 UF 8802/00
DRsp Nr. 2005/7133
Änderung des Unterhaltstitels wegen Erbringung von Naturalleistungen
Aus Anlass des Umgangs des Unterhaltsverpflichteten mit seinen minderjährigen Kindern in nicht unbeträchtlichem Umfang gewährter Naturalunterhalt mindert den Unterhaltsbedarf jedenfalls dann nicht, wenn dies bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltstitels der Fall war.