LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4751/94
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen X 177/92
Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung gegenüber einem Dritten wirksam geworden ist
BayObLG, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 169/95
DRsp Nr. 1996/28638
Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung gegenüber einem Dritten wirksam geworden ist
Nach § 55 Abs. 1FGG kann eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
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