BayObLG - Beschluß vom 15.04.1996
1Z BR 169/95
Normen:
BGB § 203, § 1596 Abs. 2, § 1597 Abs. 1, § 1831 ; FGG § 12, § 55, § 62, § 63 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 22
EzFamR aktuell 1996, 196
FamRZ 1996, 1297
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4751/94
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen X 177/92

Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung gegenüber einem Dritten wirksam geworden ist

BayObLG, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 169/95

DRsp Nr. 1996/28638

Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung gegenüber einem Dritten wirksam geworden ist

Nach § 55 Abs. 1 FGG kann eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.