OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2012
16 E 1292/11
Normen:
BGB § 1618 S. 4; NÄG § 3 Abs. 1; VwGO § 166;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 388
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1544/11

Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (hier: Wohl eines Kindes)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 16 E 1292/11

DRsp Nr. 2012/18762

Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (hier: Wohl eines Kindes)

1. In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. 2. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. 3. Eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung ist nicht schon allein deshalb als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, weil der aktuellen Namensführung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liegt oder diese nur noch in einem Umfang besteht, der durch die Namensänderung allenfalls noch am Rande berührt wird.

Tenor