OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2006
9 UF 23/06
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/01

Äußerste Frist für die Übergabe eines vollständig abgefaßten, unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 9 UF 23/06

DRsp Nr. 2006/26167

Äußerste Frist für die Übergabe eines vollständig abgefaßten, unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle

Ein Urteil ist als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben, und der Geschäftstelle übergeben worden ist.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Die Mutter des Beklagten, Frau H... S..., geb. am ..., lebt seit dem 1. September 1998 im Altenheim der G... in I.... Der Kläger gewährte ihr ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da die Unterbringung in diesem Altenheim nebst dazugehörigem Taschengeld durch ihre bezogenen Renten (Alters- und Witwenrente) nicht ausreichend war. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Juli 2000 hat der Kläger insgesamt 22.435,57 DM aufgebracht.

Von der Überleitung hat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 17. August 1998 und 30. März 1999 informiert und ihn zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert. Darüber hinaus hat er ihn mit Schreiben vom 14. Januar 2000 und 30. Juni 2000 auf die Höhe der von ihm aufzubringenden Zahlung hingewiesen.