AG Berlin-Charlottenburg - 24.06.1982 (5 C 248/82) - DRsp Nr. 1994/15432
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.06.1982 - Aktenzeichen 5 C 248/82
DRsp Nr. 1994/15432
Unterhaltsansprüche der ledigen Mutter gemäß § 1615l BGB gegen den Vater ihres Kindes können nach Ablauf des geschützten Zeitraumes (6 Wochen vor der Geburt bis 1 Jahr nach der Geburt) nicht rückwirkend im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs nach § 1615o BGB geltend gemacht werden.Die materielle Notlage, vor der § 1615o Abs. 2 BGB die Kindsmutter schützen soll, ist dann nicht mehr zu vermuten, wenn die Mutter erst mehr als ein Jahr nach der Geburt Unterhaltsrückstände begehrt.