AG Berlin-Charlottenburg - Anerkenntnisurteil vom 09.08.1993
142 F 6800/93
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZPO § 93;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 117

AG Berlin-Charlottenburg - Anerkenntnisurteil vom 09.08.1993 (142 F 6800/93) - DRsp Nr. 1994/15422

AG Berlin-Charlottenburg, Anerkenntnisurteil vom 09.08.1993 - Aktenzeichen 142 F 6800/93

DRsp Nr. 1994/15422

1. Auch wenn die Eltern eines Kindes vereinbart haben, daß die Mutter den unterhaltspflichtigen Vater des Kindes von Unterhaltsansprüchen freistellt und wenn der unterhaltspflichtige Vater freiwillig einen Teil des geforderten Kindesunterhaltes gezahlt hat, kann sich der unterhaltspflichtige Vater bei einer Klage auf den Gesamtbetrag des Kindesunterhaltes bei einem sofortigen Anerkenntnis nur dann auf § 93 ZPO berufen, wenn er vorprozessual angeboten hat, hinsichtlich des freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrages einen vollstreckbaren Titel zu schaffen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207). 2. Steht nach rechtskräftiger Scheidung die elterliche Sorge den geschiedenen Eheleuten gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut das gemeinsame Kind ist, dem Unterhaltsanspruch des Kindes in entsprechenden Anwendung des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZPO § 93;

Gründe (Auszug zu Leitsatz 2):

In dem hier vorliegenden Fall, in dem beide Eheleute nach rechtskräftiger Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, kann derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dessen Unterhaltsanspruch in analoger Anwendung von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen.