In dem hier vorliegenden Fall, in dem beide Eheleute nach rechtskräftiger Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, kann derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dessen Unterhaltsanspruch in analoger Anwendung von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen.
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