AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 14.01.1993 (142 F 3551/91) - DRsp Nr. 1995/6522
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 142 F 3551/91
DRsp Nr. 1995/6522
»Der Anspruch einer Unterhaltsberechtigten auf Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung ihrer Arztrechnungen an die Beihilfestelle durch den Unterhaltsverpflichteten ist Familiensache.«Beihilfeleistungen sind Sonderbedarf zum Lebensbedarf. Der Anspruch auf Sonderbedarf kann gem. § 1613 Abs. 2 S. 2 BGB nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, wenn zuvor der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.Sonderbedarfsansprüche sind Familiensachen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1983, 394 = SchlHA 1982, 151).