AG Bremen - 14.02.1992 (7 C 453/91) - DRsp Nr. 1994/15469
AG Bremen, vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 7 C 453/91
DRsp Nr. 1994/15469
Unterläßt es der Ergänzungspfleger, das Mündelgeld höherverzinslich anzulegen, so verletzt er die ihm gegenüber dem Mündel obliegenden Pflichten schuldhaft. Gem. §§ 1909, 1915 Abs. 1BGB sind für den Ergänzungspfleger die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Zwischen dem Ergänzungspfleger und dem Mündel entsteht ein "gesetzliches Schuldverhältnis familienrechtlicher Art". Die Haftung des Ergänzungspflegers und der Haftungsmaßstab richten sich dabei nach § 1833BGB und nicht nach § 1642, 1664BGB.