AG Brühl - Urteil vom 02.11.1994 (33 F 229/94) - DRsp Nr. 1995/6434
AG Brühl, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 33 F 229/94
DRsp Nr. 1995/6434
Studiert der unterhaltspflichtige Vater eines minderjährigen Kindes bereits im 25. Semester Elektrotechnik, ohne daß erkennbar ist, wann er das erstrebte Ziel, nämlich das erste Diplom, erreichen wird, so betreibt er nachweislich sein Studium nicht ernsthaft. Er kann sich daher gegenüber den Unterhaltsansprüchen seines minderjährigen Kindes nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen.