Zwar läßt der Wortlaut des § 1570 BGB (gemeinschaftliches Kind) auch die Auslegung zu, daß nichteheliche Kinder der früheren Ehegatten erfaßt werden. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Die §§ 1569 ff BGB wollen die speziellen Nachwirkungen der Ehe regeln und hierfür aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG besondere Regelungen schaffen. Dies bedeutet, daß nur ehegemeinschaftliche Kinder betroffen sind, da es sich nur in diesem Fall um unmittelbare Folgen der Ehe handelt. Hier kam es weit nach der Scheidung und ohne jeglichen Bezug zur früheren Ehe zum einverständlichen Beischlaf, so daß der besondere Schutzbereich des § 1570 BGB nicht betroffen ist.
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