AG Erding - Beschluß vom 31.01.1995
2 F 0371/94
Normen:
BGB § 1570, § 1576, § 1615l;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1414

AG Erding - Beschluß vom 31.01.1995 (2 F 0371/94) - DRsp Nr. 1996/3479

AG Erding, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 2 F 0371/94

DRsp Nr. 1996/3479

Zeugen geschiedene Ehegatten etwa 4 1/2 Jahre nach der Scheidung ein gemeinsames Kind, so steht der geschiedenen Ehefrau kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB wegen der Betreuung dieses gemeinschaftlichen Kindes zu, da es sich bei dem Kind nicht um ein gemeinsames eheliches Kind der Parteien handelt. Der geschiedenen Ehefrau steht in einem derartigen Fall auch kein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB zu. Die geschiedene Ehefrau kann in einem derartigen Fall allenfalls Unterhalt für sich nach den Vorschriften verlangen, die für nichteheliche Mütter gelten.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1576, § 1615l;

Gründe:

Zwar läßt der Wortlaut des § 1570 BGB (gemeinschaftliches Kind) auch die Auslegung zu, daß nichteheliche Kinder der früheren Ehegatten erfaßt werden. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Die §§ 1569 ff BGB wollen die speziellen Nachwirkungen der Ehe regeln und hierfür aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG besondere Regelungen schaffen. Dies bedeutet, daß nur ehegemeinschaftliche Kinder betroffen sind, da es sich nur in diesem Fall um unmittelbare Folgen der Ehe handelt. Hier kam es weit nach der Scheidung und ohne jeglichen Bezug zur früheren Ehe zum einverständlichen Beischlaf, so daß der besondere Schutzbereich des § 1570 BGB nicht betroffen ist.