AG Erding - Vorlagebeschluß vom 14.09.1994
3 C 612/93
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 HS. 2; GG Art. 3, Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1613

AG Erding - Vorlagebeschluß vom 14.09.1994 (3 C 612/93) - DRsp Nr. 1995/2246

AG Erding, Vorlagebeschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 3 C 612/93

DRsp Nr. 1995/2246

Die Vorschrift des § 1615l Abs. 2 S.3 HS. 2 BGB ist mit Art. 3, Art. 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar, da durch Artikel 6 GG auch die sog. Teilfamilie geschützt werden soll, die Mutter eines nichtehelichen Kindes jedoch durch die starre Jahresgrenze des § 1615l BGB an der Geltendmachung von weiteren Unterhaltsansprüchen gegen den Vater des nichtehelichen Kindes gehindert ist und somit entweder nach einem Jahr selbst erwerbstätig werden muß oder der Unterstützung durch Dritte anheimfällt.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 HS. 2; GG Art. 3, Art. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1613