AG Erding - Vorlagebeschluß vom 14.09.1994 (3 C 612/93) - DRsp Nr. 1995/2246
AG Erding, Vorlagebeschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 3 C 612/93
DRsp Nr. 1995/2246
Die Vorschrift des § 1615l Abs. 2 S.3 HS. 2 BGB ist mit Art. 3, Art. 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar, da durch Artikel 6GG auch die sog. Teilfamilie geschützt werden soll, die Mutter eines nichtehelichen Kindes jedoch durch die starre Jahresgrenze des § 1615l BGB an der Geltendmachung von weiteren Unterhaltsansprüchen gegen den Vater des nichtehelichen Kindes gehindert ist und somit entweder nach einem Jahr selbst erwerbstätig werden muß oder der Unterstützung durch Dritte anheimfällt.