AG Eschweiler - Urteil vom 14.02.1992 (18 C 362/91) - DRsp Nr. 1996/3480
AG Eschweiler, Urteil vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 18 C 362/91
DRsp Nr. 1996/3480
Da § 1362 Abs. 2BGB Ausdruck eines allgemeinen Erfahrungssatzes ist, daß bei einem engen Zusammenleben von Partner, die während dieses Zusammenlebens angeschafften persönlichen Gegenstände demjenigen gehören sollen, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind, ist die Eigentumsvermutung aus § 1362 Abs. 2BGB analog auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar, soweit es sich um das Verhältnis der Partner zueinander handelt.Die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2BGB geht der Vermutung des § 1006BGB vor, da es sich bei der Vermutung des § 1362 Abs. 2BGB um die speziellere Norm handelt, bei der es zudem nicht auf die Besitzverhältnisse ankommt.