AG Eschweiler - Urteil vom 14.02.1992
18 C 362/91
Normen:
BGB § 985, § 1006, § 1362 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 942

AG Eschweiler - Urteil vom 14.02.1992 (18 C 362/91) - DRsp Nr. 1996/3480

AG Eschweiler, Urteil vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 18 C 362/91

DRsp Nr. 1996/3480

Da § 1362 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen Erfahrungssatzes ist, daß bei einem engen Zusammenleben von Partner, die während dieses Zusammenlebens angeschafften persönlichen Gegenstände demjenigen gehören sollen, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind, ist die Eigentumsvermutung aus § 1362 Abs. 2 BGB analog auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar, soweit es sich um das Verhältnis der Partner zueinander handelt. Die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB geht der Vermutung des § 1006 BGB vor, da es sich bei der Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB um die speziellere Norm handelt, bei der es zudem nicht auf die Besitzverhältnisse ankommt.

Normenkette:

BGB § 985, § 1006, § 1362 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 942