AG Freiburg - Beschluß vom 29.07.1992 (14 UR III 50/93) - DRsp Nr. 1995/6579
AG Freiburg, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 14 UR III 50/93
DRsp Nr. 1995/6579
Der Name einer Person unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Gem. Art. 10 Abs. 4EGBGB kann ein nichteheliches Kind den Namen jedoch auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Die Rechtswahl obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Ist deutschen Recht Vertretungsstatut, so muß der Amtspfleger nach § 1706 Nr. 1 BGB die Rechtswahl treffen.Auch nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung ist eine Rechtswahl zulässig.