AG Freiburg - Beschluß vom 29.07.1992
14 UR III 50/93
Normen:
BGB § 1706 Nr. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 995

AG Freiburg - Beschluß vom 29.07.1992 (14 UR III 50/93) - DRsp Nr. 1995/6579

AG Freiburg, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 14 UR III 50/93

DRsp Nr. 1995/6579

Der Name einer Person unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Gem. Art. 10 Abs. 4 EGBGB kann ein nichteheliches Kind den Namen jedoch auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Die Rechtswahl obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Ist deutschen Recht Vertretungsstatut, so muß der Amtspfleger nach § 1706 Nr. 1 BGB die Rechtswahl treffen. Auch nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung ist eine Rechtswahl zulässig.

Normenkette:

BGB § 1706 Nr. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 995