AG Friedberg - Beschluss vom 31.03.1999
F 220/98-18 VA
Normen:
FGG § 33, § 53b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 297

AG Friedberg - Beschluss vom 31.03.1999 (F 220/98-18 VA) - DRsp Nr. 2000/4295

AG Friedberg, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen F 220/98-18 VA

DRsp Nr. 2000/4295

Nimmt ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, im Rahmen der von dem Gericht eingeforderten Auskunft zum Versorgungsausgleich keine Berechnung der seinem Arbeitnehmer zustehenden Anwartschaft vor, so erfüllt er die ihm nach § 53b Abs. 2 FGG obliegende Auskunftspflicht nicht vollständig. Er kann in einem derartigen Fall durch die Androhung der Verhängung eines Zwangsgeldes zur vollständigen Auskunftserteilung angehalten werden.

Normenkette:

FGG § 33, § 53b Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 297