AG Friedberg - Beschluss vom 31.03.1999 (F 220/98-18 VA) - DRsp Nr. 2000/4295
AG Friedberg, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen F 220/98-18 VA
DRsp Nr. 2000/4295
Nimmt ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, im Rahmen der von dem Gericht eingeforderten Auskunft zum Versorgungsausgleich keine Berechnung der seinem Arbeitnehmer zustehenden Anwartschaft vor, so erfüllt er die ihm nach § 53b Abs. 2FGG obliegende Auskunftspflicht nicht vollständig. Er kann in einem derartigen Fall durch die Androhung der Verhängung eines Zwangsgeldes zur vollständigen Auskunftserteilung angehalten werden.