Auch der BGH, DRsp I (167) 283 a = FamRZ 1982, 50 = MDR 1982, 225 = NJW 1982, 515 geht davon aus, daß § 1615b zugunsten des Stiefvaters Anwendung findet.
B. Zum Erlaß von Unterhaltsrückständen nach § 1615i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB, wenn der Stiefvater eines unterhaltsberechtigten, nichtehelichen Kindes gegen den erst nachträglich festgestellten leiblichen Vater aus übergegangenem Recht gemäß § 1615b BGB vorgeht.
Zur Frage, wann ein den Erlaß aufgelaufener Unterhaltsrückstände ausschließendes Verschulden des leiblichen Vaters an der verzögerten Vaterschaftsfeststellung vorliegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|