AG Groß Gerau - Beschluss vom 20.05.1999 (71 F 791/98) - DRsp Nr. 2000/4299
AG Groß Gerau, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 71 F 791/98
DRsp Nr. 2000/4299
Nach § 53b Abs. 2FGG ist der Träger der betrieblichen Altersversorgung ( hier: Lufthansa AG) nicht nur verpflichtet dem Familiengericht die Daten mitzuteilen, die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft sind, sondern auch die Höhe der Versorgungsanwartschaft zu berechnen. Nimmt der Träger der betrieblichen Altersversorgung diese Berechnung nicht vor, kann er durch Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33FGG hierzu angehalten werden.