AG Groß Gerau - Beschluss vom 20.05.1999
71 F 791/98
Normen:
FGG § 33, § 53b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 297

AG Groß Gerau - Beschluss vom 20.05.1999 (71 F 791/98) - DRsp Nr. 2000/4299

AG Groß Gerau, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 71 F 791/98

DRsp Nr. 2000/4299

Nach § 53b Abs. 2 FGG ist der Träger der betrieblichen Altersversorgung ( hier: Lufthansa AG) nicht nur verpflichtet dem Familiengericht die Daten mitzuteilen, die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft sind, sondern auch die Höhe der Versorgungsanwartschaft zu berechnen. Nimmt der Träger der betrieblichen Altersversorgung diese Berechnung nicht vor, kann er durch Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG hierzu angehalten werden.

Normenkette:

FGG § 33, § 53b Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 297