AG Hamburg - Beschluß vom 27.09.1992 (63 XIV 50699) - DRsp Nr. 1995/6771
AG Hamburg, Beschluß vom 27.09.1992 - Aktenzeichen 63 XIV 50699
DRsp Nr. 1995/6771
1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren nach § 70bFGG bestellte Verfahrenspfleger ist nicht Betreuer i.S.d. § 1836BGB. Seine Aufgabe und Stellung entspricht etwa dem nach § 140 Abs. 2StPO zu bestellenden Pflichtverteidigers, so daß für die Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers durch Ausfüllen einer bestehenden Gesetzeslücke § 112 Abs. 4BRAGO analog Anwendung findet.2. § 1 Abs. 2BRAGO steht dieser analogen Anwendung des § 112 Abs. 4BRAGO nicht entgegen.