AG Kassel - Beschluß vom 19.04.1996
741 X H 112/96
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 411

AG Kassel - Beschluß vom 19.04.1996 (741 X H 112/96) - DRsp Nr. 1996/23260

AG Kassel, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 741 X H 112/96

DRsp Nr. 1996/23260

Hat das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines minderjährigen Kindes wegen Selbst- und Fremdgefährdung genehmigt und nimmt die örtlich zuständige Klinik, die eine regionale Versorgungsverpflichtung hat, das Kind nicht auf, obwohl über einen längeren Zeitraum versucht wurde, bei dieser Klinik die Aufnahme des Kindes zu erreichen, so kann gegen die Klinik aufgrund ihres pflichtwidrigen Unterlassens, durch das das Kindeswohl im Sinn von § 1666 BGB in erheblicher Weise gefährdet wurde, ein Zwangsgeld angedroht werden, da es nicht Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, des Jugendamtes oder des Gerichts sein kann, aus eigener Initiative bei nicht zuständigen Kliniken eine Aufnahme des Kindes zu versuchen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 33 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 411