AG Lingen - Urteil vom 13.08.1993
8 F 161/93
Normen:
BGB § 1360, § 1360a, § 1613 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1272

AG Lingen - Urteil vom 13.08.1993 (8 F 161/93) - DRsp Nr. 1995/2265

AG Lingen, Urteil vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 8 F 161/93

DRsp Nr. 1995/2265

Wurde der Anspruch auf Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) tituliert, so können die bis zur Trennung der Parteien aufgelaufenen Rückstände auf Zahlung von Wirtschaftsgeld auch nach der Trennung der Parteien aus dem Titel vollstreckt werden. Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO greift insoweit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Wirtschaftsgeld nicht mehr entsprechend seinem Zweck verwand werden kann, nicht durch. Für die Zeit nach Trennung der Parteien besteht der Anspruch auf Wirtschaftsgeld nicht mehr. Dieser Umstand ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 1360, § 1360a, § 1613 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1272