AG Lüdenscheid - Beschluß vom 17.03.1993
5 F 56/93
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 314

AG Lüdenscheid - Beschluß vom 17.03.1993 (5 F 56/93) - DRsp Nr. 1994/15797

AG Lüdenscheid, Beschluß vom 17.03.1993 - Aktenzeichen 5 F 56/93

DRsp Nr. 1994/15797

Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, so kann dem antragstellenden Ehegatten - selbst wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt - Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind, insbesondere also das Weiterbestehen des Ehebandes nicht zumutbar ist. Dies gilt auch dann , wenn die Ehe voreilig geschlossen wurde, da es unter Berücksichtigung von Art. 6 GG nicht Sinn und Zweck des § 1565 Abs. 2 BGB sein kann, etwaige voreilig geschlossene Ehen schnell und damit auch vielleicht auch wiederum voreilig zu scheiden.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 314