AG Lüdenscheid - Beschluß vom 17.03.1993 (5 F 56/93) - DRsp Nr. 1994/15797
AG Lüdenscheid, Beschluß vom 17.03.1993 - Aktenzeichen 5 F 56/93
DRsp Nr. 1994/15797
Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, so kann dem antragstellenden Ehegatten - selbst wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt - Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Scheidung nach § 1565 Abs. 2BGB gegeben sind, insbesondere also das Weiterbestehen des Ehebandes nicht zumutbar ist. Dies gilt auch dann , wenn die Ehe voreilig geschlossen wurde, da es unter Berücksichtigung von Art. 6GG nicht Sinn und Zweck des § 1565 Abs. 2BGB sein kann, etwaige voreilig geschlossene Ehen schnell und damit auch vielleicht auch wiederum voreilig zu scheiden.