AG Melsungen - Beschluß vom 21.06.1995
4 X 94/92
Normen:
BGB § 1748 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 53

AG Melsungen - Beschluß vom 21.06.1995 (4 X 94/92) - DRsp Nr. 1996/3489

AG Melsungen, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 4 X 94/92

DRsp Nr. 1996/3489

1. Die Ersetzung der Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils nach § 1748 Abs. 3 BGB in die Annahme seines Kindes setzt entgegen der herrschenden Meinung voraus, daß die psychische Krankheit über die Begründung dauerhafter Erziehungsunfähigkeit hinaus noch eine besondere Schwere der Erkrankung erreicht hat. 2. Eine Ersetzung der Einwilligung der Eltern nach § 1748 Abs. 3 BGB ist immer ausgeschlossen, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer geeigneten Pflegefamilie aufwachsen kann.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 3 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 2 ausdrücklich gegen OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.9.1989, Az. 11 W 126/89, FamRZ 1990, 94

Fundstellen
FamRZ 1996, 53