OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.09.1989
11 W 126/89
Normen:
BGB § 1748 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 94

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.09.1989 (11 W 126/89) - DRsp Nr. 1996/3325

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.09.1989 - Aktenzeichen 11 W 126/89

DRsp Nr. 1996/3325

Es ist allzu vordergründig, wollte man sich bei der im Rahmen des § 1748 BGB gebotenen Abwägung der bisherigen und künftigen Situation des Kindes ausschließlich an den äußerlichen Gegebenheiten, d. h. an der Sicherstellung der Versorgung und Betreuung des Kindes, orientieren. Die Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern des anzunehmenden Kindes nach § 1748 Abs. 3 BGB ist deshalb nicht grundsätzlich unzulässig, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Annahme in einem Dauerpflegeverhältnis aufwachsen kann.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ausdrücklich a. A. AG Melsungen, Beschluß vom 21.06.1995, Az. 4 X 94/92, FamRZ 1996, 53

Fundstellen
FamRZ 1990, 94