AG Nettetal - Beschluß vom 10.04.2000
9 XVII 21/00
Normen:
BGB § 1836b, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 301

AG Nettetal - Beschluß vom 10.04.2000 (9 XVII 21/00) - DRsp Nr. 2001/10024

AG Nettetal, Beschluß vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 9 XVII 21/00

DRsp Nr. 2001/10024

1. Die Zubilligung eines festen Geldbetrages als Vergütung für den Verfahrenspfleger eines Betroffenen nach den §§ 1836b, 1908i Abs.1 BGB, 67 Abs. 3 FGG stellt noch nicht die gerichtliche Festsetzung der Vergütung dar, mit der Folge, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Zubilligung der Pauschale unabhängig vom Beschwerdewert unzulässig ist. 2. Deshalb ist in diesem Fall der Vertreter der Landeskasse vorher nicht zu hören.

Normenkette:

BGB § 1836b, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 301