AG Plettenberg - Beschluß vom 25.09.1992 (4 XVI 8/90) - DRsp Nr. 1995/6868
AG Plettenberg, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 4 XVI 8/90
DRsp Nr. 1995/6868
1. Der formgültige Antrag der deutschen Eheleute auf Adoption des bei ihnen in Deutschland lebenden chilenischen minderjährigen Kindes enthält zumindest dann in schlüssiger Form zugleich die gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 23EGBGB in Verbindung mit dem chilenischen Adoptionsgesetz erforderliche Einwilligung des anzunehmenden Kindes, wenn den Eltern wirksam durch die Entscheidung des chilenischen Gerichts für Jugendsachen vor Ausreise des Kindes aus Chile auch das Sorgerecht für das Kind anvertraut worden ist, Art. 26 Nr. 1 des chilenischen Minderjährigenschutzgesetzes Nr. 16618.2. Weder liegt eine die Vertretungsmacht der Eltern ausschließende Interessenkollision nach § 1796 Abs. 2BGB noch ein Ausschluß der Vertretungsmacht nach § 1795BGB vor.3. Die Entscheidung des chilenischen Gerichts für Jugendsachen, welches das Kind zum Zwecke der Ausreise aus Chile mit Einverständnis der chilenischen leiblichen Mutter zum verlassenen Kind erklärt hat, ist als Ersetzen der Einwilligung der Mutter über die §§ 16a Nr. 1, 43b Abs. 1FGG, 1748 BGB ohne Verstoß gegen den deutschen ordre public anzuerkennen.